EFFECT - Unternehmensberatung für die Fleischwirtschaft
Richard Schmidt, Weiherer Straße 36 - 95326 Kulmbach
AGB - Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für die Vermittlung von
Maschinen, Anlagen und technischer Einrichtung
Grundsatz
Die EFFECT – Unternehmensberatung
für die Fleischwirtschaft Richard Schmidt ist spezialisiert auf den
Wirtschaftszweig „Fleischwirtschaft“ und stellt ein auf den Kunden individuell
abgestimmtes, praxisbezogenes, ganzheitliches Leistungspaket zur Verfügung, das
sich durch eine breite Palette von Beratungsfelder auszeichnet.
Vorstufe der Vermittlung
Aus dem Beratungsgeschäft
hat sich u. a. auch die Vermittlung von gebrauchten Maschinen, Anlagen und
technischen Einrichtungen entwickelt. Bei der Vermittlung von gebrauchten
Maschinen, Anlagen und technischen Einrichtungen stellt der Verkäufer (= Eigentümer) der Technik, diese
der EFFECT – Unternehmensberatung
zum Zweck der
Verkaufsvermittlung zur Verfügung. Die EFFECT – Unternehmensberatung für die
Fleischwirtschaft dokumentiert die zur Verkaufsvermittlung zur Verfügung
gestellte Technik und erstellt auf eigene Rechnung eine Artikelbeschreibung mit
entsprechenden Fotos.
Beschreibung
der Artikel im Angebot
Die
im Angebot der EFFECT – Unternehmensberatung für die Fleischwirtschaft gemachten
Angaben zum Fabrikat, Hersteller, Modell, Typ, Baujahr, Größe, Leistung,
Verbrauchsdaten, Funktion und weiterer technischer Eigenschaften, als auch
zugesicherter Angaben wurden von dieser nach besten Wissen und Gewissen
erstellt. Die gemachten Angaben sind unverbindlich und basieren auf der
Grundlage der uns von seitens des Verkäufers erteilten Informationen. Aus
diesem Grund kann eine Haftung über die Richtigkeit und Vollständigkeit durch
die EFFECT – Unternehmensberatung nicht übernommen werden. Mängel – soweit
diese zum Zeitpunkt der Aufnahme erkennbar waren werden in der
Artikelbeschreibung bekannt gemacht.
Verkaufspreisfeststellung:
Die
EFFECT – Unternehmensberatung übernimmt bei der Vermittlung von Maschinen,
Anlagen und technischer Einrichtung ausschließlich die Rolle des Vermittlers
und ist bei der Verkaufspreisfindung den Weisungen des Anbieters (Verkäufers)
gebunden. Die EFFECT – Unternehmensberatung für die Fleischwirtschaft – Richard
Schmidt verfügt somit in keinem Fall über eine eigenmächtige Preisfeststellung.
Veröffentlichung
des Angebotes:
Nach
Rücksprache mit dem Anbieter ist die EFFECT – Unternehmensberatung berechtigt,
das Angebot – ohne die Nennung von Name und Adresse des Anbieters (Verkäufers)
zu veröffentlichen.
Abwicklung
des Kaufes bzw. Verkaufs
Der
Verkauf erfolgt Namens und für Rechnung des Auftraggebers. Auftraggeber ist -
sofern nichts anderes vereinbart - immer der Käufer. Für die erfolgreiche
Vermittlung erhält die EFFECT – Unternehmensberatung – sofern nichts anderes
vereinbart – vom Käufer eine angemessene Vermittlungsprovision - siehe hierzu
auch nachfolgend beschriebene Position „Vermittlungsprovision“.
Bei
der Verkaufspreisfindung verhandeln Käufer und Verkäufer auf Wunsch direkt
miteinander über die im Angebot genannten Positionen. Die EFFECT
Unternehmensberatung hat Anspruch auf Anwesenheit bei Abschluß eines
Hauptvertrages. Der Termin ist uns rechtzeitig mitzuteilen. Sie hat ferner
Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des Hauptvertrages und aller sich darauf
beziehenden Nebenabreden.
Die
EFFECT – Unternehmensberatung erstellt bei einem erfolgreichen Abschluß eine
Agenturrechnung. In der Agenturrechnung sind erkennbar der Name und die
Anschrift des Käufers, des Verkäufers, des Vermittlers, Datum der K-Rechnung, K-Rechnungsnummer,
K-Kundennummer. Des weiteren sind zu erkennen die verkauften Positionen unter
Angabe von Artikelbezeichnung, Artikel - Nummer, Anzahl der gekauften Artikel,
Preis pro Stück, Netto – Verkaufspreis, vereinbarte Vermittlungsprovision, Mehrwertsteuer,
Brutto – Verkaufspreis, Zahlungsbedingungen, Lieferbedingungen. Ebenfalls
eingetragen sind Bankverbindung, Steuer Nr. und USt. ID Nummern des
Vermittlers. Bei Vermittlung innerhalb der Europäischen Union sind auch die
USt. Nr. des Käufers und des Verkäufers angegeben. Beim Export in Drittländer
werden vom Vermittler die erforderlichen Ausfuhrerklärungen kostenpflichtig
organisiert.
Rechnungslegung:
Die
EFFECT – Unternehmensberatung für die Fleischwirtschaft sendet dem Käufer die
erstellte Agenturrechnung i. d. R. per Post zu. Gleichzeitig erhält der
Verkäufer i. d. R. per Fax oder E – Mail eine Kopie von der erstellten
Agenturrechnung. In diesem Zusammenhang werden – sofern nichts anderes
vereinbart - dem Käufer die Adresse des Verkäufers bekannt gemacht.
Bezahlung:
Der
Käufer verpflichtet sich den ausgewiesenen Rechnungsbetrag – unverzüglich (nach
Erhalt der Rechnung oder im vereinbarten Zeitraum - auf das Konto des
Vermittlers zu überweisen. Sobald der Rechnungsbetrag auf dem Konto des
Vermittlers gut geschrieben ist, werden sowohl Käufer als auch Verkäufer vom
Eingang des ausgewiesenen Rechnungsbetrages unterrichtet. Gleichzeitig
verpflichtet sich der Verkäufer die Ware zur Abholung durch den Käufer oder
einer vom Verkäufer beauftragten Person oder Spedition freizugeben.
Verwahrung des ausgewiesenen Rechnungsbetrages
Der Vermittler verpflichtet sich den eingegangenen
Rechnungsbetrag in treuhänderischer Art und Weise sowohl für Käufer als auch
für den Verkäufer zu verwalten und ist für den eingegangen Rechnungsbetrag in
vollem Umfang haftbar.
Abholschein:
Die an den Verkäufer gesendete Rechnungskopie - siehe
vorstehende Position „Rechnungslegung“ - dient dem Verkäufer gleichzeitig als
vorgefertigter Abholschein, wobei der Verkäufer dem Käufer bzw. die vom Käufer
zur Abholung beauftragten Person oder Spedition die Übergabe der Waren mit
Name, Firma, amtliches Kennzeichen des abholenden Fahrzeuges, Ort, Datum und
Unterschrift des Abholers auf der Rechnungskopie dokumentieren läßt.
Abholen der Technik
Die Abholung und eine etwaig damit verbundenen
Demontage der gekauften Technik hat spätestens (sofern nichts anderes
vereinbart) 4 Wochen nach dem Kauf durch den Käufer oder eines von ihm
beauftragten DRITTEN zu erfolgen. Für verspätete Abholungen ist der Verkäufer
berechtigt dem Käufer entsprechende Gebühren für Raum- bzw. Lagerkosten in
Rechnung zu stellen Der Vermittler behält sich ferner das Recht vor, sofern die
Technik nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt wurde, die Technik
freihändig zu verkaufen. Der Mindererlös und die dadurch anfallenden Kosten
gehen zu lasten des Käufers.
Gefahrenübergang:
Die Abholung der Technik durch den Käufer oder dessen
Beauftragten gilt gleichzeitig auch als Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Der
Verkäufer und Vermittler übernimmt ab Gefahrenübergang keine Haftung
hinsichtlich etwaigen Diebstahls, Verlustes oder anderweitigem Untergang bzw.
Verschlechterung des verkauften Gegenstandes.
Demontage
und Abtransport
Die Demontage und der Transport der gekauften Technik
erfolgt auf Kosten und Risiko des Käufers.
Betreten des Betriebsgeländes
Das Betreten des Betriebsgeländes zum Zwecke der
Besichtigung, der Abholung und etwaig damit verbundener Demontage der Technik
erfolgt auf eigene Gefahr. Für Unfälle während der Besichtigung, Versteigerung
oder Abholung ist eine Haftung des Vermittlers oder des Verkäufers
ausgeschlossen.
Haftung und Schadenersatz:
Sofern der Käufer oder ein von ihm beauftragter
DRITTER beim Betreten des Betriebsgeländes (zum Zwecke der Besichtigung, der
Abholung und etwaig damit verbundener Demontage der Technik) Schäden an
Einrichtungen, Gebäude und Betriebsgelände verursacht, haftet er für den
entstandenen Schaden.
Auszahlung an den Verkäufer:
Der Verkäufer sendet den vorstehend genannten „Abholschein“
- mit der entsprechenden Dokumentation und Unterschrift - für die
ordnungsgemäße Übernahme - an den Vermittler. Der Vermittler ist unmittelbar
nach Eintreffen des Abholscheines verpflichtet den vereinbarten Kaufpreis an
den Verkäufer auszubezahlen. In diesem Zusammenhang erstellt der Vermittler eine Agenturauftrag - Abrechnung und zahlt den vereinbaren
Kaufpreis an den Verkäufer aus. Der Vermittler wird im Zusammenhang mit der
Durchführung der Vermittlung in keinem Fall Eigentümer der vereinbarten
Positionen. Aus diesem Grund wird eine Rechnungslegung vom Verkäufer an den
Vermittler nicht akzeptiert.
Sicherung des Verkäufers
Zur Sicherung des Verkäufers ist
die vorstehend genannte „Agenturrechnung“ mit einem Eigentumsvorbehalt
ausgewiesen, wodurch der Verkäufer bis zur endgültigen Bezahlung der Ware
Eigentümer bleibt.
Garantieleistung
Der Käufer hat die Möglichkeit, die im Angebot stehende
Technik vor Ort zu prüfen. Der Verkauf erfolgt wie die Ware steht und liegt.
Eine weiterführende Garantieleistung wird nicht gegeben.
Versand und Vorbereitungen für den Versand
Sollte die verkaufte Technik nicht vom Käufer selbst
sondern durch eine vom Käufer beauftrage Spedition abgeholt werden, so erklärt
sich der Verkäufer bereit die Technik versandfertig vorzubereiten. Etwaig
anfallende Verpackungskosten sowie die Kosten des Versandes trägt – sofern
nichts anderes vereinbart wird - der
Käufer.
Provisionsvereinbarung für Vermittlung:
Der Empfänger von Angeboten
anerkennt für sich und auch für verbundene Unternehmen die Provisionspflicht
gegenüber der EFFECT - Unternehmensberatung für die Fleischwirtschaft.
Das Angebot der EFFECT – Unternehmensberatung für
die Fleischwirtschaft ist ausschließlich für den Empfänger bzw. Käufer
bestimmt. Bei Weitergabe an Dritte haftet der Empfänger in voller Höhe für die
entgangene Provision.
Die EFFECT – Unternehmensberatung für die
Fleischwirtschaft hat Anspruch auf Provisionen, wie sie im Angebot genannt
sind, für den Fall, daß aufgrund unseres Nachweises oder durch unsere
Vermittlung ein Vertrag zustande kommt, sofern nicht schriftlich eine andere
Vereinbarung über die Höhe und die Fälligkeit der Provision vereinbart wurde.
Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn mit
unserem Empfänger anstatt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein
anderes zustande kommt.
Unser Anspruch auf Vermittlungsprovision wird nach
Einigung der Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer) und erfolgreichen Abschuß
fällig. Mehrerer Auftraggeber haften
gesamtschuldnerisch für die Vermittlungsprovision. Die Abrechnung der
Vermittlungsprovision erfolgt unmittelbar nach erfolgreichen
Abschluß der betroffenen Vertragsparteien und ist zahlbar innerhalb 14 Tage
nach Rechnungslegung. Im Falle des Verzugs sind Verzugszinsen in Höhe von 3,5 %
p. a. über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen.
Bei Nichterfüllung der vereinbarten Kaufvereinbarung
Bei
nicht rechtzeitiger Bezahlung der Kaufpreisbeträge oder bei nicht rechtzeitiger
Abholung der erworbenen Gegenstände hat der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf
einer angemessenen Nachfrist das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten. Er kann die verkauften
Positionen auch auf Kosten und Risiko des Käufers demontieren und einlagern.
Demontage
Sofern eine Demontage für
die im Kaufabkommen vereinbarte Technik erforderlich ist, sind Einzelheiten
hierzu schriftlich festzuhalten. Die Demontage hat dann nach den vereinbarten
Regeln zu erfolgen.
HINWEIS beim Erwerb von
Lebensmittel verarbeitenden Maschinen und Geräte
Entsprechend
Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. l 78/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit sorgen die Lebensmittelunternehmer auf allen
Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle
unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel die Anforderungen des
Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die
Einhaltung dieser Anforderungen.
Nach
§ 5 Abs. l S. l LMBG ist es verboten, Lebensmittel für andere derart
herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne
des Artikels 14 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr.
l78/2002 ist. Des Weiteren ist es gem. § 30 Nr. 3 LMBG verboten,
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 S. l Nr. 1 LMBG bei dem Herstellen
oder Behandeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die Bedarfsgegenstände
geeignet sind, bei der Aufnahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.
Dem Käufer wird daher zur Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen beim
Einsatz der übernommenen Maschinen, Geräte (Bedarfsgegenstände), dringend
empfohlen, diese bzw. die Verpackungsoberflächen vor der bestimmungsgemäßen
Verwendung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Bei Bedarf ist eine
Untersuchung durch ein zertifiziertes Unternehmen zu veranlassen, um die
Unbedenklichkeit für den jeweiligen Bestimmungszweck
feststellen
zu lassen.
Kulmbach, am 31 Januar 2020
Richard Schmidt
EFFECT - Unternehmensberatung
für die
Fleischwirtschaft